1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Freiwilligen- und
Jugendfeuerwehr Berlin- Hellersdorf.
2. Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende
Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
Aufklärung und lnformationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über das Feuerlöschwesen, den
Brandschutz und die Arbeit der Freiwilligen- und Jugendfeuerwehren.
Durchführung/Beteiligung von/ an Projekten auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens, den Brandschutz und der
Arbeit der Freiwilligen- und Jugendfeuerwehren. Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen.
Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen
Trägern auf dem Gebiet des Feuerlöschwesens, des Brandschutzes und Freiwilligen- und Jugendfeuerwehren. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der
Freiwilligen- und Jugendfeuerwehr Berlin- Hellersdorf.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in
§ 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks der Freiwilligen- und Jugendfeuerwehr Berlin- Hellersdorf verwendet.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder desVereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
9. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt
ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und
Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Jugendliche unter 18 Jahren können nur passive Mitgliedschaft erwerben. Passive
Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins
betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen
Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck, auch in der
Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein
Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft/
von passiver auf aktive Mitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
Melden sich passive Mitglieder nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres nicht innerhalb eines viertel Jahres um endet ihre Mitgliedschaft im Verein automatisch.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung, zum
Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Aus wichtigem Grund kann, mit Zustimmung des Vorstandes, von dieser Regelung abgewichen
werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Ehrenmitglieder und Mitglieder unter 18 Jahren sind von der Beitragszahlung befreit, sie
haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
3. Nicht voll erwerbstätige Vereinsmitglieder (Schüler, Studenten, Auszubildende,
Arbeitssuchende oder Rentner) haben einen in der Vereinsversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 30 Euro / Jahr oder 15 Euro / Halbjahr an den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
Berlin – Hellersdorf e.V. zu entrichten
4. Erwerbstätige Vereinsmitglieder haben den in der Vereinsversammlung festgelegten
Mitgliederbeitrag in Höhe von 60 Euro / Jahr oder 30 Euro / Halbjahr an den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Berlin – Hellersdorf e.V. zu entrichten.
5. Fördermitglieder haben einen in der Vereinsversammlung festgelegten Förderbetrag von
min 120 Euro / Jahr an den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Berlin – Hellersdorf e.V. zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der
Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören
und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartals des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der
vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu
umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende
Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von
Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
4. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf
die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand
verlangt wird.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die
Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie
dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder) und Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies auf Verlangen eines an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitgliedes ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-
Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich
einzuholen.
6. Satzungsänderungen werden
allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§10 Vorstand
1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- ein/eine Vorsitzende/r
- ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r ein/eine Schatzmeister/in
- ein/eine Schriftführer/in
- sowie bis zu 3 Beisitzer.
2. Sie werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt
ihrer Nachfolger im Amt.
3. In den Vorstand können
nur Vereinsmitglieder gewählt werden die uneingeschränkt Geschäftsfähig sind.
4. Der Vorstand leitet
verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung
einsetzen.
5. Vorstand im Sinn des § 26
BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
6. Die Vorstandschaft
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Beschlüsse des Vorstands
werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und in der Geschäftsstelle ausgelegt.
8. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
9. Ein Vereinsmitglied darf
nicht die Funktion des Vereinsvorsitzenden oder des Vereinsvorsitzenden V. ausüben, wenn das jeweilige Vereinsmitglied innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Berlin Hellersdorf eine Funktion als
Wehrleiter, Wehrleiter V oder Jugendwart, Jugendwart V. ausübt.
10. Im Falle dessen, dass ein
Mitglied des Vereinsvorsitzes innerhalb seiner Amtszeit auch innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zu einer der in Punkt 10.9 aufgeführten Funktion gewählt und mit einer Urkunde offiziell benannt
wurde (Annahme der Wahl vorausgesetzt) , muss spätesten 8 Wochen nach der urkundlichen Ernennung eine Mitgliederversammlung einberufen und eine Neuwahl der jeweiligen in
Punkt 10.9 aufgeführten Positionen durchgeführt werden.
§11 Kassenprüfer
1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind 3 Kassenprüfer für die Dauer
von 3 Jahren zu wählen.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Liquidatoren
1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 12.01.2001
beschlossen.
Änderung zu §§ 3, 8 und 9 wurden in den
Mitgliederversammlungen vom 21.09.2005 und 20.05.2008 beschlossen.
Änderungen der §1,3,6,10 und 11 wurden in der Mietgliederversammlung vom 05.03.2016 beschlossen.
Berlin den, 05.03.2016